Kanalgebühren


Grundgebühr bei Wasserzählern Nenngröße bis 2,5 m³/h 6,00 Euro/Monat
Einleitungsgebühr je m³ Wasserverbrauch: 1,72 Euro

Anschlussbeiträge:
pro m² Grundstücksfläche: 1,45 Euro
pro m² Geschoßfläche: 9,65 Euro

 

Hundesteuer

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
5. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
6. Hunden in Tierhandlungen.

Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

Die Steuer beträgt
für den ersten Hund: 40,00 Euro
für den zweiten Hund: 80,00 Euro                                                                                                                                                                                                                  
für den ersten Kampfhund: 400,00 Euro
für jeden weiteren Kampfhund 600,00 Euro

 

 

Hebesätze

Grundsteuer A (Landwirtschaft) 500 %
Grundsteuer B (sonst. Grundstücke) 500 %
Gewerbesteuer 320 %

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.